Steuerliche Regelungen
Von Ihrer Zuwendung zur SOS-Kinderdorf-Stiftung profitieren die Kinder, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen, denen wir helfen. Von Ihrer Zuwendung profitieren aber auch Sie durch Minderung Ihrer Steuerlast.
Nach dem aktuellen Stiftungssteuerrecht können bei
- Zuwendungen zum Stiftungskapital innerhalb eines 10-Jahreszeitraums max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug,
- Spenden an die SOS-Kinderdorf-Stiftung Privatpersonen max. 20% des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte bzw. Firmen 0,4% der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend gemacht werden.
Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als „Sonderausgabe“ und Ihre Spende durch den allgemeinen Spendenabzug.
Lesen Sie hierzu die Informationsbroschüre:
Auch bei testamentarischen Zuwendungen honorieren die Steuerbehörden Ihre Gabe: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten der SOS-Kinderdorf-Stiftung festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in das Stiftungskapital.
Wenn Sie selbst geerbt haben und als Erbe die Ihnen übergebenen Vermögenswerte ganz oder teilweise innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt der SOS-Kinderdorf-Stiftung überschreiben, können Sie sich die darauf angefallene Erbschaftssteuer erstatten lassen.
Gutes zu tun zahlt sich für Sie aus.
Mit Ihrer Zustiftung oder Spende helfen Sie uns bei unserer Arbeit für benachteiligte Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen. Die Gemeinnützigkeit der SOS-Kinderdorf-Stiftung hilft Ihnen, damit Sie auch von Ihrer guten Tat profitieren.