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Gutes tun und Erbschaftssteuer sparen

Wer von einem lieben Menschen etwas geerbt hat, ist mit Dankbarkeit erfüllt. Oftmals überlegen die Begünstigten, einen Teil des Erbes weiterzugeben. Ihr Wunsch ist, Gutes zu tun und damit denen zu helfen, die es nicht so gut haben wie sie selbst.

Was viele dabei nicht wissen: Wird etwas aus dem Erbe innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall an eine gemeinnützige Stiftung als Zustiftung weitergegeben, fällt für diesen Teil keine Erbschaftssteuer an.

Frau Träg, was ist eine Zustiftung?

Eine Zustiftung ist die finanzielle Zuwendung ins Stiftungskapital einer gemeinnützigen Stiftung. Zustiften geht ganz einfach per Überweisung. Im Verwendungszweck ist lediglich „Zustiftung“ anzugeben. Mit jeder Zustiftung erhöht sich das Stiftungskapital der SOS-Kinderdorf-Stiftung. Dadurch steigen die jährlichen Erträge, mit denen wir SOS-Kinderdorf-Projekte finanzieren. Wir freuen uns sehr über jede Zustiftung. Im vergangenen Jahr konnten wir mit über 150.000 € benachteiligte Kinder fördern.

Wie wirkt es sich auf die Erbschaftssteuer aus, wenn ich selbst geerbtes Geld zustifte?

Gemäß § 29 Nr. 4 ErbStG erlischt die Erbschaftssteuer für den Teil der Vermögenswerte, der selbst ererbt und innerhalb der Frist einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde.
Damit macht Erben und Gutes tun doppelte Freude: Der zugestiftete Betrag kommt ungeschmälert an. Und der Stifter hat möglicherweise einen niedrigeren Steuersatz, da sich sein Erbe entsprechend verringert.