Häufig gestellte Fragen

Was heißt Zustiften und warum stiftet man zu? Worauf muss ich bei der Gründung einer Stiftung achten? Gibt es steuerliche Vorteile? Diese Fragen und mehr, werden Ihnen hier beantwortet.

Allgemeines zum Thema Zustiftung

Eine Zustiftung ist eine Zuwendung an eine Stiftung. Das Geld, das Sie der Stiftung zukommen lassen, fließt in das Gesamtkapital der Stiftung, wird sicher angelegt und ist zu erhalten. Die Erträge daraus kommen Jahr für Jahr dem Stiftungszweck zugute. Mit einer Zustiftung fördern Sie also langfristig und nachhaltig Projekte.
Zustiften ist ganz leicht. Wenn Sie sich entschieden haben, nachhaltig die SOS-Kinderdorf-Arbeit über die Stiftung zu unterstützen, erfolgt die Zustiftung einfach per Banküberweisung mit dem Verwendungszweck "Zustiftung". Den Rest erledigt die Stiftung für Sie.
Eine Spende wird zeitnah verwendet, damit unterstützen Sie unmittelbar. Eine Zuwendung an eine Stiftung hingegen wird dem Stiftungskapital hinzugefügt - eben zugestiftet. Der Betrag verbleibt dort. Ausgeschüttet werden die Erträge, die das Kapital erwirtschaftet. Die SOS-Kinderdorf-Stiftung fördert damit Jahr für Jahr Projekte der SOS-Kinderdorf-Arbeit.
Wir schütten jährlich aus und fördern drei Schwerpunkte: Der eine Teil ist "Hilfe für Kinder", das Herzstück der SOS-Kinderdorf-Arbeit. Der andere Teil fließt in das spätere Kapital der Kinder und Jugendlichen, in "Bildung, Schul- und Berufsausbildung". Der dritte Teil bleibt eventuellen Notfällen vorbehalten. 2009 haben wir unter anderem die Sprachförderung von Vorschulkindern im SOS-Familienzentrum Eisenberg unterstützt. Außerdem förderten wir den Umbau eines schon älteren Familienhauses im SOS-Kinderdorf Schleswig-Holstein, so dass hier eine neue Kinderdorf-Familie eine Heimat finden konnte. Dem SOS-Mütterzentrum Neuaubing haben wir bei der Anschaffung eines Leiterwagens geholfen, damit auch Ausflüge mit den Kleinsten möglich sind.
Die Motivation ist ganz unterschiedlich. Viele Menschen sind einfach überzeugt von SOS-Kinderdorf und wollen Gutes tun. Manche stiften, weil sie sich selbst Hilfe in ihrer Kindheit gewünscht hätten. Manche, weil sie aufgrund der ihnen zuteil gewordenen Hilfe sehr dankbar sind. Einige wollen über ihr eigenes Leben hinaus mit einer testamentarischen Begünstigung helfen, und für andere sind die steuerlichen Vorteile interessant. Die Zustiftungen haben also ganz unterschiedliche Hintergründe. Unser jüngster Zustifter zum Beispiel bekam seine Stiftungsurkunde als Taufgeschenk von seiner Oma.
Selbstverständlich. Unter dem Dach der SOS-Kinderdorf-Stiftung gibt es unter den 62 Treuhandstiftungen zum Beispiel die E. und W. Jung-Stiftung, gegründet mit dem Zweck, das SOS-Kinderdorf Württemberg zu fördern. Um ihr soziales Engagement fortzusetzen, stiftete ein Ehepaar dieser Treuhandstiftungen eine Immobilie zu. Der Immobilienwert steigert das Kapital der Stiftung, die monatlichen Mieteinnahmen helfen dauerhaft.

Allgemeines zum Thema Stiftung

Eine Stiftung gründet man, wenn man dauerhaft und über das eigene Leben hinaus ein oder mehrere bestimmte, gemeinnützige Projekte fördern möchte und hierfür aus dem eigenen Vermögen einen gewissen Betrag zur Verfügung stellt. Zunächst erhält die Stiftung eine Satzung, in der genau festgelegt wird, welchen Namen die Stiftung hat, wer zum Kreis der Begünstigten gehört, die unterstützt werden sollen (Stiftungszweck) und welches Vermögen der Stiftung zugewendet wird. Das Stiftungskapital muss ertragreich angelegt werden und darf nicht vermindert werden. Der Satzungszweck wird Jahr für Jahr aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert, d.h. die erwirtschafteten Erträge werden an die im Satzungszweck genannten Begünstigten ausgeschüttet. Durch die Erhaltung des Stiftungsvermögens ist die Hilfe immerwährend. Eine Stiftung ist somit auf Ewigkeit angelegt.
Die Gründung einer Trauhandstiftung (unselbstständige Stiftung) ist ganz unkompliziert und kein großer Aufwand. Wir können Ihnen auf Wunsch ein Muster einer Stiftungssatzung samt Treuhandvertrag erstellen, das Ihre Vorstellungen beinhaltet. Entspricht alles Ihren Vorgaben, kann die Stiftung gleich errichtet werden (das erfolgt durch Unterschrift der Errichtungsurkunde, der Satzung und des Treuhandvertrages). Sollten Sie Änderungswünsche haben, werden wir diese selbstverständlich in der Satzung berücksichtigen.
Nachdem Sie die Stiftungserrichtungsurkunde, die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag unterschrieben haben (3-fach) zeichnet unser Stiftungsvorstand die Stiftungssatzung und den Treuhandvertrag gegen. Ein Exemplar erhalten Sie für Ihre Unterlagen, das zweite reichen wir beim Finanzamt ein, um die Gemeinnützigkeitsbescheinigung für Ihre Stiftung zu beantragen und eines verbleibt bei uns.
Danach wird das Stiftungskonto bei der Bank Ihrer Wahl eröffnet. Nach Erhalt der Gemeinnützigkeitsbescheinigung kann das Stiftungsgründungsvermögen überwiesen werden und das Stiftungsvermögen wird in Absprache mit Ihnen angelegt. Am Jahresende wird Bilanz gezogen und die Erträge und Ausgaben festgestellt. Beides wird von unserem Wirtschaftsprüfer geprüft. Wir erstellen jedes Jahr für Sie einen Rechenschaftsbericht, in dem die Bilanz, das Testat und die Mittelverwendung enthalten sind. Sobald das Testat vorliegt, wird der Ertrag gemäß Satzung für das begünstigte Projekt ausgeschüttet.
Eine Treuhandstiftung (unselbständige Stiftung) lässt sich auch kurzfristig ins Leben rufen. Vielleicht ist es für Sie aus steuerlichen Gründen von Bedeutung, dass Ihre Stiftung zu einem bestimmten Termin oder einem bestimmten Kalenderjahr errichtet und dotiert werden soll, damit das der Stiftung zugewendete Vermögen steuerlich entsprechend geltend gemacht werden kann.
Ja, sie legen fest, wie die Stiftung heißt. Sie kann nach einer Person/Familie benannt sein, aber auch nach dem Stiftungszweck, ganz so wie Sie es wünchen.
Ja, in der Stiftungssatzung kann festgelegt werden, dass Zustiftungen zulässig sind. Dann können die Familie, Freunde, Bekannte, aber - wenn Sie als Stifter das möchten - auch andere Gönner, die genau diesen Stiftungszweck unterstützen möchten, zum Stiftungskapital zustiften, was in der Praxis auch erfolgt.

Finanzen

Bei einer Treuhandstiftung (unselbstständigen Stiftung) fallen keine Gründungskosten an.
Nein, denn eine Stiftung ist etwas individuelles. Deshalb sprechen wir mit Ihnen über Ihre Vorstellungen und Planungen und zeigen dann einen Weg auf, wie sich das Stiftungsvorhaben realisieren lässt. So gibt es beispielweise Stifter, die Ihre Stiftung zunächst mit einem kleineren Betrag gründen möchten und jedes Jahr mit dem gleichen Betrag das Stiftungskapital aufstocken. Oder die Stiftung wird später Erbe des Stifters, oder oder oder.
Sie können in Ihre Stiftung Barvermögen, Immobilien und Wertpapiere einbringen, zu Lebzeiten oder auch per testamentarischer Verfügung. Die Finanzexperten der SOS-Kinderdorf-Stiftung besprechen mit Ihnen eine sinnvolle Strategie.
Wir legen Stiftungskapital in Absprache mit Ihnen an. Empfehlenswert ist, einem Großteil (rund 70%) in erstklassige Anleihen anzulegen, um einen sicheren, planbaren Ertrag zu haben. Da jedoch eine Stiftung auf Dauer ausgerichtet ist, muss auch der Inflation Rechnung getragen werden. Deshalb macht es Sinn zu max. 30% in Sachwerte wie z.B. erstklassige Aktien/ Aktienfonds oder Immobilienanlagen zu investiert. Sollten Sie aber andere Vorstellungen und Wünsche zur Anlage des Stiftungskapitals haben, werden wir dementsprechend handeln.
Ja, auch hier gilt, eine Stiftung ist etwas individuelles und so eröffnen wir das Stiftungskonto bei der Bank und bei dem Berater, zu dem Sie Vertrauen haben, denn dann wissen Sie auch bei der Bankverbindung Ihr Stiftungsvermögen in guten Händen.

Testament und Stiftung

Ja, das ist möglich. Sie legen im Testament fest, wie die Stiftung heißen soll und welchen bestimmten Zweck die Stiftung fördern wird, d.h. wer zum Kreis der Begünstigten gehört. Sinnvoll ist es, zu Lebzeiten gleich die Stiftungssatzung festzulegen und die Satzung dem Testament beizufügen. Im Testament heißt es dann: "..Erbe/Vermächtnisnehmer ist die noch zu gründende ...........-Stiftung. Die Mittel sind in die ...........-Stiftung einzubringen. Die Satzung dieser ...........-Stiftung wird gemäß Anlage zu diesem Testament festgelegt."
Da eine Stiftung auf Ewigkeit angelegt ist und die Stiftungsaufgaben von der SOS-Kinderdorf-Stiftung erledigt werden, erfolgt auch nach Ihrem Ableben die ordnungsgemäße Verwaltung sowie die Ausschüttung der Stiftungsmittel - Jahr für Jahr. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Stiftung dauerhaft die Projekte fördert, die Ihnen am Herzen liegen - auch weit über die eigene Lebenszeit hinaus.

Stiften für SOS-Kinderdorf

Ja, selbstverständlich. In der Stiftungssatzung sollte jedoch auch Vorsorge getroffen werden, wie die Mittel alternativ verwendet werden sollen, sofern die von Ihnen begünstigte Einrichtung vielleicht in vielen vielen Jahren nicht mehr existiert oder ausreichend finanziert ist.
Die nächstgelegene Einrichtung nennen wir Ihnen gerne und senden Ihnen hierzu auf Wunsch Informationsmaterial zu. Sie können uns hier kontaktieren.
Ja, gerne vereinbaren wir einen Besuchstermin für Sie.

Gesetz & Steuer

Auch wenn die Treuhandstiftung keine Genehmigung von der Stiftungsaufsicht benötigt, so ist - da Sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist - die Kontrolle durch das Finanzamt gegeben. So wird jedes Jahr beim Finanzamt die Bilanz samt Einnahmen - und Ausgabenrechnung mit der Steuererklärung eingereicht. Nur wenn die Mittel satzungsgemäß verwendet wurden, bleibt die Gemeinnützigkeit und somit die Steuerbefreiung erhalten. Ferner lassen wir - zusammen mit den Unterlagen der rechtlich selbstständigen SOS-Kinderdorf-Stiftung, die als Treuhänder fungiert - alle Unterlagen der Treuhandstiftung von unserem Wirtschaftsprüfer prüfen und reichen das komplette Testat bei der Stiftungsaufsicht (Regierung von Oberbayern) ein.
Auf Wunsch übernehmen wir die Stiftungsverwaltung, das reicht von der Beantragung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung über die Anlage des Stiftungsvermögens bis hin zur Buchhaltung, Erstellung der Bilanz samt Steuererklärung und den satzungsgemäßen Ausschüttungen. Da die SOS-Kinderdorf-Stiftung als Treuhänder Ihre unselbstständige Stiftung (Treuhandstiftung) nach außen hin vertritt, benötigen Sie keinen Stiftungsvorstand.
Ja. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Stiftungssteuerrechts im Jahre 2007 festgelegt, dass Privatpersonen Zuwendungen in das Stiftungskapital bis zu max.€ 1 Mio. innerhalb von 10 Jahren steuerlich abgesetzt werden können. Details siehe

Steuervorteile

(PDF)
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