Satzungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Studentenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen. Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung und Ausbildung dient.
(2) Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für den SOS-Kinderdorf e.V. beschafft und diesem ihre Mittel für
- den SOS-Hilfeverbund in Wilhelmshaven-Friesland zur Verfügung stellt.
- Ist der SOS-Hilfeverbund in Wilhelmshaven-Friesland ausreichend finanziert oder aufgelöst, sollen die Stiftungsmittel für die SOS-Kinderdorfeinrichtung im Landkreis Osterholz sowie für alle noch in Norddeutschland hinzukommenden SOS-Angebote verwendet werden.
- Wird auch die SOS-Kinderdorf-Einrichtung in Osterholz aufgelöst ohne dass neue SOS-Kinderdorfeinrichtungen errichtet wurden oder sind diese ausreichend finanziert, so sind die Stiftungsmittel für SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Deutschland zu verwenden