Satzungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung im Geist der christlichen Sittenlehre dient.
(2) Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordung Mittel für den SOS-Kinderdorf e. V. beschafft und diesem ihre Mittel insbesondere für die
- SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Deutschland zur Verfügung stellt. Der Treuhänder kann bis zu maximal einem Drittel der jährlichen Nettoerträge SOS-Kinderdorf-Einrichtungen im Ausland fördern.
- Werden die SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Deutschland aufgelöst oder sind diese ausreichend finanziert, so sind die Stiftungsmittel für SOS-Kinderdorf-Einrichtungen im Ausland einzusetzen.