Satzungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen. Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher sowie Menschen mit Behinderungen in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung und Ausbildung und insbesondere der Gewährung von medizinischen und therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfen dient.
(2) Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für den SOS-Kinderdorf e.V. beschafft und diesem ihre Mittel für
- die Finanzierung notwendiger medizinischer und therapeutischer Hilfen (z.B. für Behandlung und Sachaufwand) für die von SOS-Kinderdorf im In- und Ausland betreuten Kinder und Jugendlichen mit körperlichen, geistigen und seelischen Problemen, die nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden
- die Finanzierung notwendiger medizinischen und therapeutischen Hilfen (z.B. für Behandlung und Sachaufwand) für die von SOS-Kinderdorf in den SOS-Dorfgemeinschaften betreuten Menschen mit Behinderungen
- Maßnahmen zur gesundheitlichen Prophylaxe der von SOS-Kinderdorf im In- und Ausland betreuten Kinder, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen
- individuelle Förderung von Kindern und Jugendlichen bei seelischen und kognitiven Einschränkungen bzw. Entwicklungsdefiziten (z.B. Nachhilfe, persönlichkeitsstärkende Maßnahmen etc.) zur Verfügung stellt.
- Sollte es keinerlei Bedarf an den unter 1-4 genannten Maßnahmen und Hilfen geben oder diese ausreichend anderweitig finanziert sein, sollen die Stiftungsmittel für SOS-Kinderdorf-Einrichtungen weltweit verwendet werden.