Hero Image

Aufgaben und Regeln

Die SOS-Kinderdorf-Stiftung ist eine rechtlich eigenständige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Für was wir uns einsetzen und zu was wir uns verpflichten, haben wir in unserer Satzung definiert.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen SOS-Kinderdorf-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist München.

§ 2 Stiftungszweck 

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Wohlfahrtspflege, der Bildung und Erziehung, der Wissenschaft und Forschung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 
(2) Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung im Geist der christlichen Sittenlehre dient. Sie fördert somit die vom SOS-Kinderdorf e. V. verfolgten Zwecke.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des SOS-Kinderdorf e. V. beschafft (§ 58 Nr. 1 AO).
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und anderer steuerbegünstigter Zwecke kann die Stiftung ihre Mittel teilweise steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 3 Steuerbegünstigung 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung entscheidet jedoch frei darüber, welchen der Stiftungszwecke sie verwirklicht und – je nach ihren finanziellen Möglichkeiten – in welchem Umfang dies geschieht.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den SOS-Kinderdorf e. V. in München, der es ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der Stiftungszwecke für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4  Vermögen der Stiftung 

(1) Das Grundstockvermögen gemäß Art. 6 Abs. 2 BayStG beträgt bei Errichtung der Stiftung € 500.000,00. Es ist in dieser Höhe in der Eröffnungsbilanz auszuweisen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen sind zulässig. Sie erhöhen das Grundstockvermögen gemäß Satz 1.
(2) Um die Leistungskraft der Stiftung zu gewährleisten, sollen Rücklagen im steuerlich zulässigen Umfang gebildet werden.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können einer Rücklage zugeführt werden. Die Umschichtungsrücklage kann auch für Stiftungszwecke verwendet werden.
(4) Die Erträge des Vermögens der Stiftung und die Zuwendungen, soweit sie nicht bestimmungsgemäß oder nach den Regelungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zugeführt werden dürfen, werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung verwendet. 
(5) Die Stiftung kann daneben – gegen Ersatz der daraus entstehenden Verwaltungskosten – als Treuhänderin die Trägerschaft und Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Zweckvermögen übernehmen und deren Mittel im Sinne  von § 2 verwenden.

§ 5 Geschäftsjahr, Haushaltsvoranschlag, Abschluss, Prüfung 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand kann vor Beginn eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für dieses Geschäftsjahr erstellen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und auf die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel beziehen

§ 6 Stiftungsvorstand 

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsrates des SOS-Kinderdorf e. V. sein. Soweit solche Organmitglieder nicht zur Verfügung stehen, sollen dem Stiftungsvorstand nur Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung stehen, können nicht zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes bestellt werden. 
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter bestellt und abberufen.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes endet, außer im Todesfall
  (a) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist,
  (b) mit Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung,
  (c) mit Vollendung des 70. Lebensjahres und
  (d) mit der Abberufung durch den Stifter.
Erneute Bestellung ist in den Fällen a) und b) zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes, dessen Amt nach b) und c) endet, bleibt bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt.
(6) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.

§ 7 Haftungsfreistellung 

Die Stiftung stellt ihre Organmitglieder im Innenverhältnis bei Haftungsansprüchen von Finanzbehörden wegen der Veranlassung der Verwendung von Zuwendungen entgegen in Zuwendungsbestätigungen angegebenen steuerbegünstigten Zwecken frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes 

(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt ferner, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes anwesend sind und ohne Widerspruch zur Tagesordnung verhandeln.
(4) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes, die der einfachen Stimmenmehrheit bedürfen, können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes diesem Verfahren widerspricht.
(5) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Protokollführer und vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu übersenden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde erhält ein Beschlussprotokoll. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. 

§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes 

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten gemeinschaftlich.
(3) Die Durchführung des Tagesgeschäftes kann der Stiftungsvorstand an Mitarbeiter oder Dritte delegieren und diesen zur Durchführung von Rechtsgeschäften auch Einzelvollmacht erteilen.

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung 

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder ändert der SOS-Kinderdorf e. V. seinen Satzungszweck, so kann der Stiftungsvorstand einstimmig beschließen, bei der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Antrag auf Änderung des Stiftungszweckes zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann der Stiftungsvorstand auch beschließen, Antrag auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder auf Aufhebung der Stiftung zu stellen.

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten 

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Diese Neufassung der Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.3.2003 mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 5.5.2003 – anerkannt Az: 230.31-1222 S31 – außer Kraft.