Aktuelles
Änderung der Stiftungssatzung ermöglicht vorbeugende Maßnahmen
Hohenroth, 18. August 2026
Schon vor einigen Jahren erkannte man im Stiftungsbeirat, dass in Hohenroth auch vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit im Alter ergriffen werden sollten. Allerdings war nicht klar, ob die bisherigen Formulierungen der Stiftungssatzung mit ihrem strengen Bezug auf das Alter und die Pflegebedürftigkeit deren Finanzierung durch die Stiftung zulassen.
Deshalb wurde seit mehreren Jahren eine Öffnung der Stiftungssatzung diskutiert. Nun wurde diese Veränderung von der Stiftungsaufsicht genehmigt und die veränderten Teile der Stiftungssatzung sehen nun aus wie folgt:
„§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, individuelle Hilfe, Betreuung und Begleitung für die in der SOS-Dorfgemeinschaft Hohenroth lebenden geistig behinderten Menschen im und für das Alter und bei Pflegebedürftigkeit zu gewähren. Damit dient die Stiftung der Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
(2) unverändert
(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für den SOS-Kinderdorf e.V. oder die SOS-Kinderdorf-Stiftung für Maßnahmen, die weder im Rahmen der Eingliederungshilfe noch durch Kranken- oder Pflegekassen oder sonstige öffentliche Mittel finanziert werden können, beispielsweise:
1) Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge (prophylaktisch und akut), sowie alle präventiven Maßnahmen zur Erhaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit (z.B. Demenzprophylaxe und Diagnostik sowie Rehamaßnahmen).“
1) Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge (prophylaktisch und akut), sowie alle präventiven Maßnahmen zur Erhaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit (z.B. Demenzprophylaxe und Diagnostik sowie Rehamaßnahmen).“
2) bis 7) unverändert
Die neuen rechtlichen Vorschriften zur Erhaltung der Steuerbegünstigung schreiben vor, dass keine Zuwendungen an Stifter oder deren Erben gezahlt werden dürfen. Das könnte zu dem Missverständnis führen, dass Angehörige der Gründungsstifter, die in Hohenroth leben und betreut werden, im Alter keine Leistungen aus der Stiftung erhalten könnten. Um diesem Missverständnis vorzubeugen und solche Leistungen zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, erhielt der §3 Steuerbegünstigung folgendes Aussehen:
„§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen und Zuwendungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Ausgenommen sind Leistungen an Personen, die im Sinne der Satzungszweckerfüllung sind.“