Satzung der Stiftung Hohenroth – Heimat im Alter
(geänderte Fassung vom 23.10.2025)
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, individuelle Hilfe, Betreuung und Begleitung für die in der SOS-Dorfgemeinschaft Hohenroth lebenden geistig behinderten Menschen im und für das Alter und bei Pflegebedürftigkeit zu gewähren. Damit dient die Stiftung der Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
(2) Die Stiftung verfolgt den Zweck, individuelle Hilfe, Betreuung und Begleitung für die in der SOS-Dorfgemeinschaft Hohenroth lebenden geistig behinderten Menschen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit zu gewähren. Ebenso sollen die in der SOS-Dorfgemeinschaft Hohenroth lebenden Betreuten mit Präventionsangeboten unterstützt werden, die der Erhaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit dienen, damit der Zeitpunkt des erhöhten Unterstützungsbedarfs im Alter und bei Pflegebedürftigkeit möglichst lange hinausgeschoben werden kann und durch die Förderung die Alltagskompetenzen möglichst lange erhalten bleiben.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für den SOS-Kinderdorf e.V. oder die SOS-Kinderdorf-Stiftung für Maß-nahmen, die weder im Rahmen der Eingliederungshilfe noch durch Kranken- oder Pflegekassen oder sonstige öffentliche Mittel finanziert werden können, beispielsweise:
- Maßnahmen zur Gesundheitsfürsorge (prophylaktisch und akut), sowie alle präventiven Maßnahmen zur Erhaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit (z.B. Demenzprophylaxe und Diagnostik sowie Rehamaßnahmen).
- alters- und pflegebedingten Sachaufwand (z. B. Pflegebetten, technische Hilfsmittel wie z. B. Hebekran, Pflegebad, Rampen, Treppenlift),
- Umbauten eines Hauses (z. B. Türerweiterungen, Beseitigung von Barrieren im Haus) bis zum Neubau eines Alten- bzw. Pflegehauses,
- Personalkosten für Fachpflegestunden, Krankenschwestern, Nachtbereitschaften. Bei notwendiger Verlegung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, Besuchsdienste im Umkreis von Hohenroth und ergänzende Maßnahmen,
- Tagesstrukturangebote, aktivierende Pflege,
- Hospiz, Sterbebegleitung,
- würdige Beerdigung, Grabpflege.
Über den Einsatz der Stiftungsmittel entscheidet nach einem vom Beirat vorgeschlagenen Konzept der Treuhänder.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Stiftung entscheidet frei über die Förderung nach Abs. 2 und über Art und Ausmaß der Förderung nach Abs. 3.
(5) Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fördern. Hierunter ist insbesondere der SOS-Kinderdorf e.V. zu verstehen.