Satzungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung im Geist der christlichen Sittenlehre dient.
(2) Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für den SOS-Kinderdorf e.V. beschafft und diesem ihre Mittel für
- das neu entstehende SOS-Familienzentrum in Frankfurt-Sossenheim zur Verfügung stellt.
- Ist das SOS-Familienzentrum in Frankfurt-Sossenheim ausreichend finanziert oder aufgelöst, sollen die Stiftungsmittel für die SOS-Kindertagesstätte sowie für alle noch hinzukommenden SOS-Angebote und SOS-Einrichtungen in Frankfurt verwendet werden.
- Werden die SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Frankfurt aufgelöst oder sind diese ausreichend finanziert, so sind die Stiftungsmittel für SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Hessen zu verwenden.
- Sind auch die SOS-Kinderdorf-Einrichtungen aufgelöst oder ausreichend finanziert, so sind die Stiftungsmittel für andere SOS-Kinderdorf-Einrichtungen im In- und Ausland einzusetzen