Satzungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung im Geist der christlichen Sittenlehre dient.
(2) Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für den SOS-Kinderdorf e.V. beschafft und diesem ihre Mittel für
- die bauliche Ausstattung der SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Deutschland, insbesondere für ökologische und energetische An- und Ausbaumaßnahmen.
- Sind alle von SOS-Kinderdorf in Deutschland genutzten Gebäude nach dem jeweils aktuellen ökologischen Standard ausgestattet, so sind die Stiftungsmittel für Bildungsmaßnahmen der SOS-Kinderdorf-Einrichtungen in Deutschland zu verwenden.
- Sind auch die Bildungsmaßnahmen der SOS-Kinderdorf-Einrichtungen ausreichend finanziert, so sind die Stiftungsmittel für den Unterhalt der SOS-Kinderdorf-Einrichtungen im In- und Ausland einzusetzen.